§ 3.18 DonauSchPVAnl 1993
Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- 1.
- Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
- 2.
- Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.