§ 1.04 DonauSchPVAnl 1993

Allgemeine Sorgfaltspflicht

1.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
a)
die Gefährdung von Menschenleben,
b)
Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
c)
Behinderungen der Schiffahrt sowie
d)
Verschmutzungen der Donau
zu vermeiden.
2.
Nummer 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.