§ 1.04 DonauSchPVAnl 1993
Allgemeine Sorgfaltspflicht
- 1.
- Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
- a)
- die Gefährdung von Menschenleben,
- b)
- Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
- c)
- Behinderungen der Schiffahrt sowie
- d)
- Verschmutzungen der Donau
zu vermeiden. - 2.
- Nummer 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
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