§ 3.36a DonauSchPVAnl 1993
Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- 1.
- Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
- 2.
- Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,
- a)
- wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
- b)
- wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.
- 3.
- Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.