§ 3.22 DonauSchPVAnl 1993

Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.

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