§ 3.23 DonauSchPVAnl 1993

Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

1.
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
2.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

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