§ 6.02 DonauSchPVAnl 1993
Kleinfahrzeuge
- 1.
- In diesem Kapitel bedeutet der Begriff "Kleinfahrzeuge" auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
- 2.
- Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeugen nach § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.
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