§ 6.24 DonauSchPVAnl 1993
Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- 1.
- Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
- 2.
- Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
- a)
- das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- b)
- das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
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