§ 8.05 DonauSchPVAnl 1993

Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)

Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen. Abdrucke dieser Verordnungen und der Verordnung nach § 1.11 sind in jeweils geltender Fassung an Bord, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mitzuführen.

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