§ 1.06 DonauSchPVAnl 1993

Benutzung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.