§ 3.11 DonauSchPVAnl 1993
Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
- 1.
- Koppelverbände müssen führen:
- a)
- das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
- b)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
- c)
- das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.
- 2.
- Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
- 3.
- Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
- 4.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
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