§ 3.12 DonauSchPVAnl 1993
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- 1.
- Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
- a)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;
- b)
- das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.
- 2.
- Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün;diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
- 3.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
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