§ 14.07 DonauSchPVAnl 1993
Fahrpläne
- 1.
- Der Unternehmer regelmäßiger Fahrten von Fahrgastschiffen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für Fahrplanänderungen. Die zuständige Behörde kann vorschleusungsberechtigte Sonderfahrten zulassen.
- 2.
- Der Unternehmer muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, daß Verkehrsstörungen vermieden werden.
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