§ 2.05 DonauSchPVAnl 1993

Kennzeichen der Anker

1.
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

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