§ 2.05 DonauSchPVAnl 1993
Kennzeichen der Anker
- 1.
- Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
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