§ 3.03 DonauSchPVAnl 1993
Tafeln und Flaggen
- 1.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
- 2.
- Ihre Farben dürfen weder verblaßt nocht verschmutzt sein.
- 3.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.
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