§ 3.04 DonauSchPVAnl 1993
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- 1.
- Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
- 2.
- Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
- 3.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
- a)
- für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
- b)
- für Bälle 0,60 m Durchmesser;
- c)
- für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
- d)
- für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
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