§ 6.20 DonauSchPVAnl 1993
Vermeiden von Wellenschlag
- 1.
- Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie:
- a)
- vor Hafenmündungen,
- b)
- in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen,
- c)
- in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen,
- d)
- in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,
- e)
- auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken
ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß. - 2.
- Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
- 3.
- Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die die Flagge oder Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.
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