§ 14.03 DonauSchPVAnl 1993
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- 1.
- Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
- 2.
- Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
- a)
- der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
- b)
- die Anlegestelle bei Dunkelheit - von Land oder vom Fahrgastschiff - ausreichend beleuchtet ist.
- 3.
- Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
- 4.
- Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, so dürfen der Schiffsführer oder sein Beauftragter das Laden oder Löschen der Güter über die für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zulassen.
- 5.
- Das Übersteigen der Fahrgäste über andere stilliegende Schiffe ist verboten.
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