§ 10 DPMAVwKostV
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
Fußnote(n):
(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
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