§ 1 DruckerAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
Fußnote(n):
§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten
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