§ 2 DtA-VÜG

Kapitalrücklage

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.

(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.