§ 2 DüngMProbV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
- eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
- eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
- 4.
- eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
- eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.