§ 4 DVO-JuSchG
Beteiligte, Anregende
(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
- 1.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller,
- 2.
- die Urheberin oder der Urheber und
- 3.
- die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.
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