§ 1 DVSUG

Zuständigkeit des Seeamtes Kiel

Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.