§ 10 EAG-BehandV
Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen
(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.
(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:
- 1.
- in der Glasfraktion:
- a)
- ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie
- b)
- ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;
- 2.
- in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:
- a)
- ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie
- b)
- ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:
- 1.
- ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
- 2.
- ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:
- 1.
- ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
- 2.
- ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.
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