§ 5 EBeV 2022
Ermittlung von Brennstoffemissionen
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen der in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach den Vorschriften dieser Verordnung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzugeben hat.
(3) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.
(4) Ist der Verantwortliche Einlagerer im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, sind bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines Jahres nach Absatz 2 sowohl die Brennstoffmengen zu Grunde zu legen, die er selbst in Verkehr gebracht hat als auch die Brennstoffmengen, die für ihn durch den Steuerlagerinhaber in Verkehr gebracht wurden. Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen nach Absatz 2 diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die für den Einlagerer in Verkehr gebracht wurden. Voraussetzung für den Abzug nach Satz 2 ist, dass der Steuerlagerinhaber der zuständigen Behörde den Einlagerer sowie die für diesen in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Inverkehrbringen folgenden Jahres mitteilt.
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