Inhaltsübersicht EBeV 2022
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2Überwachungsplan
(zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 3Überwachung, Ermittlung und
Berichterstattung der Brennstoffemissionen
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich und Zweck |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
(zu § 6 des Gesetzes)
§ 3 | Entbehrlichkeit des Überwachungsplans |
Berichterstattung der Brennstoffemissionen
(zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4 | Allgemeine Grundsätze |
§ 5 | Ermittlung von Brennstoffemissionen |
§ 6 | Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen |
§ 7 | Berichterstattung |
§ 8 | Berichterstattungsgrenze |
§ 9 | Aufbewahrung von Unterlagen und Daten |
§ 10 | Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 11 | Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
§ 12 | Inkrafttreten |
Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) | Ermittlung der Brennstoffemissionen |
Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) | Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts |
Anlage 3 (zu § 11) | Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage |
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