Anlage 1 EBO

(zu § 9)

(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)



Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr



Die Maße beziehen sich auf die
Verbindungslinie der Schienen-
oberkanten (SO) in Sollage;
die Mittellinie steht senkrecht
auf der Verbindungslinie.
Unterer Teil der Grenzlinie
siehe Bild 2


Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

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1)
Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
2)
Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
3)
Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

          große
          Grenzlinie
          kleine
          Grenzlinie
Radius (r)250 mₒₒ
Überhöhung (u)160 mm50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf)150 mm50 mm
Spurbreite (l)1470 mm1445 mm
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000 m2000 m
Hebungsreserve50 mm50 mm
Schienenabnutzung10 mm10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600 mm5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150 mm150 mm
4)
Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.


Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

StromartNenn-
spannung
Mindest-
höhe
Halbe Mindestbreite b
im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO

Abschrägung
der Ecken
a≤ 5300über 5300
bis 5500
über 5500
bis 5900
über 5900
bis 6500
cd
kVmm
Wechsel-1552001430144014701510300400
strom2553401500151015401580335447
Gleich-bis 1,550001315132513551395250350
strom350301330134013701410250350


Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m



BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße
des
Regellichtraums
des
Regellichtraums
an der Bogen-
innenseite
an der Bogen-
außenseite
bei
Oberleitung
mmm
250000
225253010
200506520
190658025
1808010030
15013517050
12033536580
100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie
Maße in Millimeter

a)
bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

b)
bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten



a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.