Anlage 2 EBO

(zu § 9)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)



1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.

1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

a)
Gleislageunregelmäßigkeiten,
b)
Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
c)
dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Ausladung (zu 1.2)

2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr

Radius
m
Ausladung
mm
SpurweiteSpurweite
≤ 1445 mm≤ 1470 mm
2502033
3001830
4001427
5001325
6001124
8001022
1000921
2000720
3000619
ₒₒ518


2.1.2 bei Radien unter 250 m



Radius
m
Ausladung
mm
BogeninnenseiteBogenaußenseite
2255560
2008595
19095110
180110130
170130145
150165195
120365395
100560600

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

Höhe der
Bezugslinie
Verschiebung
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm
5075100130150160
mmmm
46800285690112123
383502345728998
353002141658189
1170059151820
≤ 400000000


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)


Verschiebung
Höhe der
Bezugslinie
bei nicht festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
ababab
mmmm
468011014010613778116
383591114851106293
353084104781005784
1170374021251419
≤ 40030316623

a: Auf der Bogeninnenseite
b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um

a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,


3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um

a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.


Zu 3.1 und 3.2:
Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

50 000
ra  
  [mm]
ra = Ausrundungsradius in m


4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4

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