(Fundstelle: BGBl. I 1992, 785 - 792)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
|
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
| 2 | | |
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten - b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern - c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern - d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken - e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| 2*) | | |
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
Maße und Gewichte festlegen - d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | |
- e)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen - f)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten - g)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs
| | 4 | |
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden - c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen - aa)
Werkstücke messen
- bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben - f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden - g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | |
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9) | - a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken - aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
Abwicklungen anfertigen
| 5 | | |
- b)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur, - aa)
Schmuck skizzieren
- bb)
schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen
| | 4 | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
10 | Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
| 8 | | |
11 | Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
| 6 | | |
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten - aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
| 7 | | |
13 | Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
| 2 | | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14) | - a)
Werkzeugstahl bearbeiten - b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | |
- c)
unter Beachtung der Einsatzart - aa)
Stichel richten - bb)
Kittstöcke anfertigen - cc)
Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
| | 2 | |
-
- dd)
An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigen - ee)
Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen
| | | 2 |
15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) | - a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren - aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
| 4 | | |
- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften - aa)
galvanische Überzüge herstellen - bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
| | 2 | |
16 | Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben - b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten - c)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten
| | | 4 |
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren | 4 | | |
18 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten- a)
Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägen - b)
Fassungen für Steine justieren - c)
Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
| | 6 | |
- d)
Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen - e)
Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen - f)
Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fassen - g)
Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen
| | | 12 |
19 | Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens- a)
gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel - b)
Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechen - c)
manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittarten - d)
Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneiden - e)
Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen
| | 12 | |
- f)
gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden - g)
Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneiden - h)
Blendrosen verschneiden - i)
Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden
| | 10 | |
- k)
Pavee verschneiden - aa)
quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen
- bb)
Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- cc)
Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- dd)
Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
| | 8 | |
-
- ee)
Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungen
- l)
Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen
| | 4 | |
- m)
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden
| | | 8 |
20 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20) | Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen- a)
gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen - b)
Inkrustationen anfertigen - c)
Dreieckform und quadratische Formen fassen
| | | 10 |
- d)
Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen - e)
abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn - f)
Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken
| | | 14 |
- g)
runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
| | | 4 |
- h)
Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen - aa)
durch Befestigen von zwei Seiten fassen
- bb)
durch Unterjustieren von einer Seite fassen
| | | 8 |
- i)
Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassen - k)
unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren
| | | 16 |