(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickeln - b)
Informationen beschaffen und nutzen - c)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten - d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichten - e)
Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentieren - f)
Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern - g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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- h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigen - i)
Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentieren - j)
Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
| | 8 |
2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwenden - b)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen - c)
Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen
| 4 | |
3 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - b)
Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereiten - c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
| | |
| | - d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - e)
Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und warten - f)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - g)
Maschinendaten auswerten und dokumentieren - h)
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen
| 8 | |
4 | Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen - b)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen - c)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - d)
betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen
| 4 | |
- e)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
| | 2 |
5 | Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden - b)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzen - c)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren - d)
Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
| 8 | |
- e)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfen - f)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteilen - g)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
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6 | Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen - b)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwenden - c)
Schleiftechniken unterscheiden und festlegen - d)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen
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7 | Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - a)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren, - b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren, - c)
Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oder - d)
getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten - d)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren - e)
Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen - f)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
| 4 | |
- g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - h)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - j)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnen - b)
Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen - c)
Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
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| | - d)
gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen - e)
Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen
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2 | Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachten - b)
flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragen - c)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigen - d)
Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten - e)
gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polieren - f)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren - g)
Oberflächen behandeln - h)
Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messen - i)
Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen
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Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichen - b)
Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegen - c)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
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2 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten - b)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifen - c)
Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkitten - d)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polieren - e)
gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen
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3 | Einbau von Diamanten in Werkzeuge (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführen - b)
Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellen - c)
Funktionsprüfungen durchführen
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Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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