§ 7d EdWBeitrV

Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.