§ 35a EEG 2023
Entwertung von Zuschlägen
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
- 1.
- soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
- wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
- soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
Fußnote(n):
(+++ § 35a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
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