§ 36i EEG 2023

Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Fußnote(n):

(+++ § 36i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)

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