§ 38f EEG 2023

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

Fußnote(n):

(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.