§ 39 EEG 2023
Gebote für Biomasseanlagen
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
- 2.
- die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
- 3.
- die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
- 1.
- die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und
- 2.
- das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
- 1.
- die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
- 2.
- eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,
- 3.
- eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
- 4.
- bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
- 5.
- bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ § 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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