§ 39c EEG 2023
Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Fußnote(n):
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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