§ 39f EEG 2023

Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

Fußnote(n):

(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

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