§ 42 EEG 2023

Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 42: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

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