§ 53c EEG 2023

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

Fußnote(n):

(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 5 +++)
(+++ § 53c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)

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