§ 55a EEG 2023

Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.
dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
2.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
3.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Fußnote(n):

(+++ § 55a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)

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