§ 7 EEG 2023
Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- 1.
- müssen klar und verständlich sein,
- 2.
- dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
- 3.
- dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
- 4.
- müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++) §§ 1 bis 7: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017
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