§ 8 EEG 2023
Anschluss
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.
(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.
(5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,
- 1.
- in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
- 2.
- welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.
(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.
(6) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln:
- 1.
- einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2.
- alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3.
- die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
- 4.
- einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
- 5.
- die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.
(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(7) Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:
- 1.
- die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
- 2.
- die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
- 3.
- die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
- 4.
- die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.
- 1.
- einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2.
- auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3.
- die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
- 4.
- einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
- 5.
- die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.
Fußnote(n):
(+++ § 8 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 14 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 +++)
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