§ 34 EEMD-ZVAnl II
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften und der United Nations Convention on the International Sales of Goods (UNCISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.
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