§ 10 EEV
Mindestinhalt von Regionalnachweisen
Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Kennnummer,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
- 4.
- das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
- 5.
- Angaben dazu, ob und in welcher Art
- a)
- für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.
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