§ 9 EEV

Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Kennnummer,
2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie
6.
Angaben dazu, ob und in welcher Art
a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)

(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1.
thermische Leistung,
2.
Nutzung der Wärme,
3.
unterer Heizwert,
4.
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,
5.
Menge an Primärenergieeinsparung,
6.
gesamte Primärenergieeinsparung,
7.
erzeugte CO2-Emissionen,
8.
eingesparte CO2-Emissionen,
9.
Nutzwärme aus KWK,
10.
elektrischer Wirkungsgrad,
11.
thermischer Wirkungsgrad und
12.

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