§ 27 EfbV
Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
- 1.
- nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
- 2.
- ein erteiltes Zertifikat
- a)
- nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
- b)
- vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
- 3.
- der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
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