§ 15 EG-FGV

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

(1) Für die Genehmigung von

1.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
2.
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen
nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
2.
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
6.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
9.
selbstständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.

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