§ 17 EG-FGV
Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selbstständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese der selbstständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens nach der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG zu kennzeichnen.
(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit, bei der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorgesehen ist, beizufügen.
(5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.
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