§ 1b EGAO
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
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