Art 22 EGHGB
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.